- Der Anbieter eines Online-Shops muss klar erkennbar sein, wer Angaben verschleiert, hat meist einen Grund dafür. Wenn die Hinweise zum Verkäufer nur versteckt oder gar nicht auffindbar sind, ist allergrößte Vorsicht geboten. Größte Vorsicht ist auch dann angebracht, wenn zur Firma weder ein Name noch eine Postfachanschrift genannt werden.
- Trauen Sie keinen E-Mails, in denen Sie zur Aktualisierung Ihrer Kundendaten aufgefordert werden. Die Absender dieser Mails täuschen Ihnen eine falsche Identität vor und versuchen auf diese Weise, Sie auf gefälschte Webseiten zu locken, um von Ihnen persönliche Informationen, Bankdaten, Zugangscodes und ähnliches zu erhalten. Im Zweifel geben Sie die Internetadresse des Anbieters am besten selbst ein, so schlagen Sie dieser Art von Betrügern immer ein Schnippchen.
- Online-Shopping ist unglaublich bequem: zu Hause am eigenen Computer sitzen und in aller Ruhe Weihnachtsgeschenke aussuchen, ohne Stress und die lästige Parkplatzsuche. Doch sollten Sie bei aller Bequemlichkeit ein gutes Maß an Vorsicht walten lassen, denn nicht jedes Online-Angebot ist seriös, auch wenn es vielleicht auf den ersten Blick einen guten Eindruck macht. Mit etwas Sorgfalt kann man aber die schwarze Schafe unter den Online-Händlern leicht erkennen.
- Wer im Internet surft, hinterlässt vielfältige und eindeutige Spuren, meist ohne sich darüber bewusst zu sein. Mit Hilfe von Cookies und verschiedensten Data-Mining-Techniken können klare Profile von Internetsurfern erstellt werden. Positive Auswirkungen dieser Technologien erleben Sie, wenn nach dem Login bei einem Webshop schon mit einem spezifischen Produktangeboten empfangen werden. Unseriöses Profiling durch Spyware hat sehr unliebsame Auswirkungen, wenn etwa geheime Daten geklaut und zu verbrecherischen Zwecken missbraucht werden.
- Wenn ein bestimmter Artikel aus dem Onlineshop beim Händler nicht vorrätig ist, haben Sie Anspruch auf die Nennung einer verbindlichen Lieferzeit. Viele Anbieter verwenden in den AGBs die Klausel, dass Lieferfristen unverbindliche Angaben sind. Laut Urteil des Bundesgerichtshof ist der genaue Hinweis auf längere Lieferzeiten aber erforderlich und muss vom Händler unmissverständlich bereitgestellt werden.
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